Was kann ich tun – oder was kann jeder tun?
Ausgangspunkt sind die Vorschriften des KAG, des Kommunalabgabengesetztes.
Nach diesen Vorschriften darf der ZVO mit seinem Anschlusszwang nur soweit Gebühren erheben, wie dies zur Kostendeckung erforderlich ist. Er darf sich dritter Unternehmen nur bedienen, wenn dies für die Endkunden nicht zu einer höheren Kostenbelastung führt.
Hier zum Vergleich mal die Müllgebühren im Land:
Kreis |
Entsorgungsunternehmen |
Gebühr |
Ostholstein |
ZVO |
149,88 € |
Nordfriesland |
ASF |
63,00 € |
Segeberg |
WZV |
94,40 € |
Plön |
AWKP |
105,60 € |
Storman |
AWSH |
106,68 € |
Rendsburg-Eckernförde |
WAR |
110,40 € |
Herzogtum Lauenburg |
AWSH |
113,88 € |
Steinburg |
Otto Dörner GmbH |
118,88 € |
Pinneberg |
GAB |
132,24 € |
Dithmarschen |
AWD |
138,60 € |
Schleswig-Flensburg |
ASF |
144,84 € |
|
Mittelwert |
116,22 € |
Wie bereits auf der Startseite dargestellt, fahren ZVO und ZVO Entsorgung GmbH seit Jahren Millionengewinne ein, zum Teil zu Gunsten des privaten Investors NAD. Es wird am Müll also kräftig verdient!
Der ZVO hat mit der ZVO Entsorgung GmbH einen Vertrag geschlossen, den er streng geheim hält. Dieser Vertrag regelt die Entsorgung, wobei der ZVO Auftraggeber ist und die ZVO Entsorgung GmbH beauftragt.
Aus der Beauftragung der ZVO Entsorgung GmbH ergeben sich – ohne Ansehung der Arbeitsleistung – allein erhebliche Lasten an Umsatz- und Körperschaftssteuern, die für die Endkunden zu Buche schlagen.
Wir zahlen also nicht nur für die Gewinne von ZVO und NAD, sondern auch gleich deren Steuern mit!
Es ist offensichtlich, dass hier das Kommunalabgabengesetz verletzt wird und zugleich wird auch klar, warum wir in Ostholstein die höchste Gebührenbelastung weit und breit haben.
Der ZVO kann es sich trotzdem sehr einfach machen, denn er ist eine sogenannte „Körperschaft öffentlichen Rechts“.
Anders also, als beispielsweise unsere schon erwähnte Tankstelle, handelt der ZVO – uns gegenüber - nicht wie ein Unternehmer, sondern wie eine Behörde.
Er kann Gebühren einfach durch Satzungen festsetzen und diese dann auch selbst einziehen, indem er entsprechende Gebührenbescheide erlässt.
Anders als ein Privatunternehmer, muss der ZVO seine Gebühren nicht bei den sogenannten ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht) „durchklagen“, sondern er kann auf der Grundlage seiner Gebührenbescheide direkt vollstrecken, also z. B. unsere Konten pfänden, falls wir nicht zahlen.
Wollen wir uns gegen die zu erwartenden Gebührenbescheide wehren, kann man zunächst mit einem Protestschreiben seinen Unmut zum Ausdruck bringen. Einen Formulierungsvorschlag haben wir im Downloadbereich bereitgestellt. Man sollte ihn mit Kundennummer und eigener Anschrift ergänzen!
Wenn der Gebührenbescheid eintrifft, kann jeder gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung (Eingang im Briefkasten) schriftlich an den ZVO zu richten.
Auch hier steht im Downloadbereich ein Formulierungsvorschlag bereit.
Achtung: der ZVO ist dafür beweispflichtig, dass Sie den Gebührenbescheid erhalten haben!
Über den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid entscheidet der ZVO selbst. Dort wird es keine Überraschungen geben, denn der ZVO müsste sonst einräumen, dass seine eigenen Bescheide rechtswidrig sind.
Es wird also ein sogenannter Widerspruchsbescheid ergehen, der die ZVO-Forderung bestätigt.
Gegen den Widerspruchsbescheid ist nur noch die Klage an das Verwaltungsgericht in Schleswig möglich.
Aber Achtung: jeder, der sich nicht gegen den Widerspruchsbescheid wehrt, ist anschließend rechtlos!
Also auch wenn sich vor dem Verwaltungsgericht einzelne gegen den ZVO durchsetzen, bleiben alle auf ihren Gebührenbescheiden sitzen, wenn sie sich nicht in der o. a. Weise gewehrt haben.
Eine Musterklage steht hier ab kommender Woche bereit. Mit dem Muster kann sich jedermann - ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes - kostengünstig zur Wehr setzen.
Bei einem "Streitwert" von unter 200,00 € fallen nur geringe Gebühren an, falls der ZVO letztlich gewinnen sollte.
Martin Kienitz
Rechtsanwalt